Pauschal versteuerte Sachprämien nach § 37b EStG
Pauschal versteuerte Sachprämien nach § 37b EStG sind ein steuerliches Spezialinstrument, mit dem Arbeitgeber Sachzuwendungen bewusst nicht steuerfrei, sondern einheitlich pauschal mit 30 % Lohnsteuer behandeln können. Sie kommen immer dann zum Einsatz, wenn andere Steuervergünstigungen – etwa der steuerfreie Sachbezug oder Aufmerksamkeiten – nicht greifen oder rechtlich nicht zulässig sind.
Der Beitrag ordnet § 37b EStG systematisch ein, erläutert typische Anwendungsfälle, Grenzen und Abgrenzungen und zeigt, für welche Unternehmen und Einkommensgruppen diese Regelung sinnvoll ist – und für welche nicht.

Was regelt § 37b EStG?
Die rechtliche Grundlage für pauschal versteuerte Sachzuwendungen findet sich unmittelbar im Einkommensteuergesetz.
→ Externer Link: § 37b Einkommensteuergesetz
§ 37b EStG erlaubt Arbeitgebern, Sachzuwendungen pauschal zu versteuern, statt sie individuell dem Arbeitslohn der empfangenden Person zuzurechnen.
Die Pauschalsteuer wird vom zuwendenden Unternehmen übernommen und setzt sich zusammen aus:
- 30 % Lohnsteuer
- zuzüglich Solidaritätszuschlag
- zuzüglich ggf. Kirchensteuer
Für die empfangende Person bleibt die Sachzuwendung lohnsteuerlich unbelastet.
Für wen gilt § 37b EStG?
Die Anwendung des § 37b EStG hängt maßgeblich davon ab, wer die Sachzuwendung erhält. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht formal zwischen Arbeitnehmern und Dritten, die steuerliche Einordnung folgt jedoch unterschiedlichen praktischen Überlegungen.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Bei eigenen Mitarbeitenden kann § 37b EStG insbesondere für Sonder-, Erfolgs- oder Anlassprämien genutzt werden, wenn keine Steuerfreiheit greift. Voraussetzung ist stets, dass es sich um eine echte Sachleistung handelt und die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Welche Sachzuwendungen sind pauschal versteuerbar?
Nicht jede Leistung eignet sich für eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Entscheidend ist zunächst, dass es sich um einen geldwerten Vorteil in Sachform handelt und keine andere steuerliche Sonderregelung vorrangig anzuwenden ist.
Voraussetzung ist außerdem – wie bei vielen steuerlichen Vergünstigungen – die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
→ Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Typische Sachprämien nach § 37b EStG
In der Praxis wird § 37b EStG vor allem für höherwertige oder besondere Zuwendungen eingesetzt, bei denen Steuerfreiheit nicht möglich oder nicht gewollt ist.
Typische Beispiele sind:
- hochwertige Gutscheine
- Guthabenkarten / Sachkarten
- Elektronikartikel
- Sachgeschenke ohne persönlichen Anlass
- Incentive-Reisen (als Sachleistung)
- Prämien für besondere Leistungen oder Zielerreichungen
Wichtiger Hinweis zu Gutscheinen und Guthabenkarten:
Auch bei Anwendung des § 37b EStG müssen Gutscheine und Guthabenkarten dieselben rechtlichen Anforderungen erfüllen wie beim steuerfreien Sachbezug. Sie dürfen insbesondere kein Geld oder Geldersatz darstellen.
Das bedeutet u. a.:
- keine Barauszahlung oder Bargeldabhebung
- keine Überweisungs- oder Zahlungsfunktion
- Begrenzung der Einlösungsstellen (z. B. regional oder bestimmte Händler)
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine Geldleistung vor. In diesem Fall ist weder eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG noch eine andere steuerliche Begünstigung zulässig.
Höhe und Grenzen der pauschalen Besteuerung
Neben der Art der Zuwendung begrenzt das Gesetz auch deren Höhe. Diese Grenzen sind zwingend einzuhalten und in der Praxis besonders prüfungsrelevant.
Wertgrenzen
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist auf 10.000 € pro Empfänger und Wirtschaftsjahr begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, ist § 37b EStG für den übersteigenden Betrag nicht anwendbar.
Sozialversicherung
Neben der Steuer ist auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu beachten.
Für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, fallen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil an – allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer diese bereits überschritten hat, zahlt auf die zusätzliche Sachprämie faktisch keine weiteren Beiträge.
Maßgeblich ist dabei:
- beitragspflichtig ist der Wert der Sachprämie (das „Netto-Äquivalent“),
- die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer erhöht die SV-Bemessungsgrundlage nicht.
Abgrenzung zu anderen steuerlichen Regelungen
§ 37b EStG ist kein isoliertes Instrument, sondern Teil eines Gesamtsystems steuerlicher Regelungen. Eine saubere Abgrenzung zu anderen Vorschriften ist entscheidend für die richtige Anwendung.
§ 37b EStG vs. Sachbezug (50 €)
Bevor pauschal versteuerte Sachprämien in Betracht kommen, sollte immer geprüft werden, ob ein steuerfreier Sachbezug möglich ist.
→ steuerfreier Sachbezug bis 50 € monatlich
| Sachbezug | Sachprämie § 37b EStG |
|---|---|
| steuerfrei | pauschal 30 % |
| laufender Benefit | Sonder-/Einzelzuwendung |
§ 37b EStG vs. Aufmerksamkeit
Ebenfalls abzugrenzen sind Aufmerksamkeiten, die nur bei persönlichem Anlass und bis zu bestimmten Wertgrenzen steuerfrei bleiben.
→ steuerfreie Aufmerksamkeiten bei persönlichem Anlass
§ 37b EStG vs. § 40 EStG
Daneben existieren weitere Pauschalierungsvorschriften, insbesondere § 40 EStG. Dies sind insbesondere für die betriebliche Krankenversicherung (bKV) relevant.
-> Steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)
Für welche Unternehmen sind pauschal versteuerte Sachprämien nach § 37b EStG sinnvoll?
Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des § 37b EStG hängt stark vom Grenzsteuersatz der begünstigten Person ab. Die Regelung entfaltet ihren Vorteil insbesondere dann, wenn der Grenzsteuersatz über 30 % liegt.
Typische Einsatzfelder sind daher:
- Geschäftsführer und leitende Führungskräfte
- Mitarbeiter mit überdurchschnittlichem Einkommen
- erfolgsorientierte Vergütungsmodelle (Bonus-, Ziel- oder Projektvergütung)
Weniger geeignet ist § 37b EStG bei niedrigen Grenzsteuersätzen oder als Ersatz für laufende steuerfreie Benefits.
Vertiefung: Sachprämien aus Arbeitgebersicht
Die pauschale Besteuerung von Sachprämien nach § 37b EStG wirft in der Praxis häufig arbeitgeberbezogene Folgefragen auf, die über die rein steuerliche Einordnung hinausgehen. Dazu zählen insbesondere strategische, organisatorische und kommunikative Aspekte.
Typische Fragestellungen sind zum Beispiel:
- In welchen Situationen sind Sachprämien gegenüber Geldprämien aus Arbeitgebersicht sinnvoll?
- Wie lassen sich Sachprämien in bestehende Vergütungsmodelle integrieren, ohne Entgeltcharakter zu erzeugen?
- Welche Gestaltungsoptionen bestehen bei Sonder-, Erfolgs- oder Projektprämien?
- Wie sollten Sachprämien gegenüber Führungskräften oder Mitarbeitenden kommuniziert werden?
Für diese arbeitgeberzentrierte Perspektive bietet sich eine inhaltliche Vertiefung an. Weiterführende Informationen zur Gestaltung, Einordnung und praktischen Anwendung von Sachprämien aus Sicht des Arbeitgebers finden sich auf sachpraemie-arbeitgeber.de.
Der Fokus liegt dort nicht auf steuerlichen Detailfragen, sondern auf der praxisnahen Nutzung von Sachprämien als Vergütungs- und Incentive-Instrument im Unternehmenskontext.
Einordnung im System der Mitarbeiterbenefits
Pauschal versteuerte Sachprämien sind kein klassischer Mitarbeiterbenefit, sondern ein gezieltes Vergütungs- und Compliance-Instrument für Sonderfälle.
Für eine übergreifende Einordnung verschiedener Benefit-Arten ist eine systematische Betrachtung der Arten von Mitarbeiterbenefits hilfreich.
-> Alles über Mitarbeiterbenefitsverständlich erklärt bei benefit.cloud
Umsetzung pauschal versteuerter Sachprämien
Für Unternehmen, die pauschal versteuerte Sachprämien nachvollziehbar und prüfungssicher einsetzen möchten, ist eine strukturierte Umsetzung entscheidend.
Eine solche Umsetzung kann beispielsweise über nettobooster.de erfolgen.
-> Einfache und rechtskonforme Umsetzung mit nettobooster.de
Dort lassen sich Sachprämien gezielt als pauschal versteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG abbilden – mit klarer Trennung zu steuerfreien Benefits, transparenter Dokumentation und sauberer Übergabe der relevanten Informationen an Lohnabrechnung oder Steuerberatung.
Damit eignet sich nettobooster.de insbesondere für Unternehmen, die Sonder- oder Erfolgsprämien regelmäßig einsetzen und diese rechtssicher, konsistent und ohne manuelle Einzelfalllösungen verwalten möchten.
Fazit
Pauschal versteuerte Sachprämien nach § 37b EStG sind ein gezieltes Instrument für Sonder- und Erfolgsprämien. Richtig eingesetzt schaffen sie Motivation mit Rechtssicherheit – insbesondere bei höheren Einkommen, Führungskräften und Mitarbeitenden im Vertrieb.
Eine übergeordnete Einordnung steuerfreier Mitarbeiterbenefits findet sich auf der Startseite von steuerfreiebenefits.de.