Betriebliche Krankenversicherung (bKV)

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist ein arbeitgeberfinanzierter Gesundheitsbenefit, mit dem Unternehmen ihren Mitarbeitenden zusätzliche Leistungen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ermöglichen können – etwa für Zahnbehandlung, Sehhilfen, Vorsorge oder alternative Heilmethoden.

Steuerlich ist die bKV kein eigenständig geregelter Mitarbeiterbenefit, sondern muss über bestehende steuerliche Regelungen eingeordnet werden. Genau diese Einordnung entscheidet darüber, ob Beiträge steuerfrei bleiben, pauschal versteuert werden können oder regulärer Arbeitslohn sind.

Illustration zur betrieblichen Krankenversicherung bKV für Mitarbeitende

Was ist eine betriebliche Krankenversicherung?

Bei der bKV schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden Gruppen-Zusatzversicherungen bei privaten Krankenversicherern ab. Der Arbeitgeber ist in der Regel Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer versicherte Person.

Typische Leistungsbausteine sind:

  • ambulante Zusatzleistungen
  • Zahnzusatzleistungen
  • stationäre Wahlleistungen
  • Vorsorge- und Präventionsleistungen

Die bKV ergänzt die bestehende Krankenversicherung, ersetzt sie aber nicht.

Grundsatz der steuerlichen Behandlung

Beiträge zur bKV sind Arbeitslohn, sofern keine steuerliche Sonderregel angewendet wird.

Es gibt jedoch drei gängige Gestaltungswege, über die bKV-Beiträge steuerlich optimiert behandelt werden können:

  1. als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (bis 50 €)
  2. als pauschal versteuerte Sachzuwendung nach § 37b EStG
  3. als pauschal versteuerter sonstiger Bezug nach § 40 EStG

Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Beitragshöhe, Zielgruppe und bestehender Benefit-Struktur ab.

bKV als steuerfreier Sachbezug (50-€-Freigrenze)

Die häufigste Gestaltungsform ist die Einordnung der bKV als Sachbezug.

Voraussetzungen

Eine bKV kann als steuerfreier Sachbezug behandelt werden, wenn:

  • der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist
  • kein Auszahlungs- oder Wahlrecht besteht
  • der monatliche Beitrag 50 € nicht überschreitet
  • die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird

Allgemeine Erklärung des steuerfreien Sachbezugs:
steuerfreier Sachbezug als Mitarbeiterbenefit

Steuer- und Sozialversicherung

Werden diese Voraussetzungen eingehalten, sind die Beiträge:

  • steuerfrei
  • sozialversicherungsfrei

Wichtig: Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze. Alle Sachbezüge eines Monats werden zusammengerechnet.

Vertiefung:
BKV als Sachbezug sinnvoll?

bKV mit Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (30 %)

Übersteigt die bKV den Sachbezug oder soll sie bewusst außerhalb der 50-€-Grenze gewährt werden, kann eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommen.

-> Sachleistungen nach § 37b EStG

Voraussetzungen

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist möglich, wenn:

  • die bKV zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird
  • die Pauschalierung einheitlich für diese Zuwendungsart ausgeübt wird

Steuer- und Sozialversicherung

  • 30 % pauschale Lohnsteuer (zzgl. Soli/Kirchensteuer)
  • die Steuer trägt der Arbeitgeber
  • Sozialversicherung fällt an (auf den geldwerten Vorteil),
    sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten ist

Einordnung in der Praxis

Die § 37b-Variante wird häufig genutzt, wenn:

  • der Sachbezug bereits ausgeschöpft ist
  • eine einheitliche Netto-Wirkung erzielt werden soll
  • die bKV gezielt für bestimmte Gruppen (z. B. Führungskräfte) eingesetzt wird

Vorteil: § 37b-besteuerte bKV-Beiträge zählen nicht zur 50-€-Freigrenze des Sachbezugs.

Nachteil: Die bKV-Beiträge werden SV-pflichtig.

bKV mit Pauschalversteuerung nach § 40 EStG (Durchschnittssteuersatz)

Alternativ kann die bKV auch nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert werden.

Grundprinzip

Bei § 40 EStG wird ein durchschnittlicher Pauschsteuersatz ermittelt und vom Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag festgelegt. Grundlage sind die individuellen Lohnsteuermerkmale der begünstigten Mitarbeitenden.

Typische Voraussetzungen in der Praxis

Die § 40-Variante wird üblicherweise angewendet, wenn:

  • die bKV jährlich oder halbjährlich gezahlt wird
  • sie als sonstiger Bezug gilt
  • die Beiträge in moderatem Umfang liegen (häufig bis ca. 1.000 € jährlich)
  • kein Wahlrecht zwischen Geld und Versicherung besteht

Steuer- und Sozialversicherung

  • pauschale Lohnsteuer mit dem ermittelten Durchschnittssteuersatz
  • bei entsprechender Ausgestaltung sozialversicherungsfrei
  • die Beiträge belasten nicht die 50-€-Sachbezugsgrenze

Diese Variante ist administrativ bei der Einführung aufwendiger, aber steuerlich häufig sehr attraktiv.

bKV und Entgeltumwandlung

Wird die bKV über Entgeltumwandlung finanziert, liegt keine Zusätzlichkeit vor. Steuerlich bedeutet das:

  • regulärer Arbeitslohn
  • volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht
  • kein steuerlicher Vorteil

Zusätzlichkeitserfordernis und Entgeltumwandlung

Die bKV kann arbeitsrechtlich über Entgeltumwandlung gestaltet werden, steuerlich entsteht daraus dann aber kein Benefit.

Für welche Arbeitgeber ist eine betriebliche Krankenversicherung sinnvoll?

Die bKV eignet sich besonders für Unternehmen, die:

  • Gesundheit als strategisches Thema begreifen
  • Fachkräfte langfristig binden möchten
  • die bKV einsetzen wollen, um die Fehlzeiten zu reduzieren
  • Benefits anbieten wollen, die nicht sofort konsumiert, sondern als Absicherung wahrgenommen werden

Je nach Struktur kann die bKV:

  • als breiter Mitarbeiterbenefit (Sachbezug)
  • als ergänzende Leistung oberhalb der Sachbezugsgrenze
  • oder gezielt für bestimmte Gruppen

eingesetzt werden.

Zur Einordnung der bKV zu den Zielen von Mitarbeiterbenefit, um Fehlzeiten der Mitarbeitenden zu reduzieren, empfehlen wir den Beitrag auf der Seite von benefit.cloud:
-> Fehlzeiten reduzieren mit gesundheitsbezogenen Benefits (benefit.cloud)

Betriebliche Krankenversicherung und Entgelttransparenz

Da bKV-Modelle häufig allen Mitarbeitenden oder Mitarbeitergruppen offenstehen, sind sie aus Sicht der Entgelttransparenz meist unkritisch. Entscheidend ist, dass:

  • Zugangsvoraussetzungen klar geregelt sind
  • steuerliche Unterschiede nachvollziehbar erklärt werden

Hierzu ist der weiterführende Blogartikel auf benefits.cloud zu empfehlen:

Entgelttransparenz und Mitarbeiterbenefits – warum Vergleichbarkeit ohne Plattform kaum möglich ist (benefits.cloud)

Einordnung der bKV im System der Mitarbeiterbenefits

Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist steuerlich kein eigenständiger Sonderfall, sondern ein Benefit, der über bestehende Steuerlogiken abgebildet wird.

Sie ergänzt:

  • langfristige Instrumente (bAV)
  • laufende Benefits (Sachbezug, Internetzuschuss)
  • punktuelle Leistungen (Erholungsbeihilfe)

Die bKV kann die Zufriedenheit und Bindung der Mitarbeitenden aus finanzieller Perspektive erhöhen. Häufig ist der Einsatz der bKV mit dem Ziel verbunden, die Fehlzeiten zu reduzieren.

Ausführlich werden die Ziele von Mitarbeiterbenefits auf den Seiten von benefit.cloud dargestellt:

-> Ziele von Mitarbeiterbenefits (benefit.cloud)

Ist die betriebliche Krankenversicherung (bKV) im Cafeteria-Modell möglich?

Grundsätzlich kann eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) Teil einer umfassenden Benefit-Strategie sein. In der Praxis wird sie jedoch deutlich seltener als klassischer Flex Benefit oder Bestandteil eines Cafeteria-Modells eingesetzt als beispielsweise Sachbezüge, Essenszuschüsse oder Zusatzleistungen im Bereich der Mobilität.

Der Hauptgrund liegt darin, dass die bKV typischerweise als Gruppenvertrag für einen definierten Mitarbeiterkreis abgeschlossen wird. Die Versicherungslösung wird dabei vom Arbeitgeber ausgewählt und für die teilnahmeberechtigten Mitarbeitenden einheitlich bereitgestellt.

Eine individuelle Auswahl unterschiedlicher bKV-Lösungen auf Mitarbeiterebene ist in der Praxis selten und kann zusätzliche arbeitsrechtliche sowie organisatorische Fragestellungen aufwerfen.

Aus diesem Grund wird die bKV häufig als fester Bestandteil eines Benefit-Pakets angeboten, während andere Benefits innerhalb eines Flex-Benefit-Budgets frei gewählt werden können.

Cafeteria-Modell und Flex Benefits: Was Arbeitgeber beachten müssen

Von der Gesundheitsvorsorge zur Altersvorsorge

Unternehmen, die bereits eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) eingeführt haben, beschäftigen sich häufig auch mit weiteren Vorsorgeleistungen für ihre Mitarbeitenden. Besonders häufig wird in diesem Zusammenhang die betriebliche Altersversorgung (bAV) ergänzt.

Beide Leistungen werden oft durch denselben Versicherungsmakler oder Berater begleitet und verfolgen ein ähnliches Ziel: Mitarbeitende langfristig zu unterstützen und die Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen.

Dabei übernehmen die beiden Instrumente unterschiedliche Aufgaben:

  • bKV unterstützt die Gesundheit während des Berufslebens
  • bAV unterstützt die finanzielle Absicherung im Alter
  • bKV bietet einen kurzfristig erlebbaren Nutzen
  • bAV schafft langfristige Versorgungssicherheit

Gerade in größeren Unternehmen werden beide Leistungen daher häufig als feste Bestandteile einer modernen Benefit-Strategie eingesetzt.

Mehr zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Rechtssichere Umsetzung der bKV

Die steuerlich optimale Umsetzung der betrieblichen Krankenversicherung ist insbesondere bei größeren Arbeitgebern anspruchsvoll. Spätestens dann, wenn die betriebliche Krankenversicherung:

  • oberhalb der 50-€-Sachbezugsgrenze liegt,
  • pauschal nach § 37b oder § 40 EStG besteuert wird,
  • oder mit anderen Benefits kombiniert wird,

muss sie sauber in die bestehende Lohnabrechnung und Steuerlogik integriert werden. In diesen Fällen ist die bKV kein isolierter Benefit mehr, sondern Teil eines gesamtsteuerlichen Vergütungsmodells, das regelmäßig auch den Steuerberater einbindet.

Für Arbeitgeber, die die bKV anbieterneutral, systematisch und abrechnungssicher umsetzen möchten, bietet sich eine anbieterneutrale Benefit-Plattform an, die Benefits, Steuerlogik und Payroll zusammendenkt. Eine solche übergreifende Einordnung und Orchestrierung findet sich auf benefits.cloud.

Rolle des Steuerberaters bei der bKV

Die betriebliche Krankenversicherung ist einer der Mitarbeiterbenefits, bei denen der Steuerberater frühzeitig eingebunden werden sollte. Das gilt insbesondere dann, wenn die bKV nicht ausschließlich als steuerfreier Sachbezug, sondern pauschal nach § 37b oder § 40 EStG umgesetzt wird.

Typische Fragestellungen für Steuerberater sind dabei:

  • Welche steuerliche Einordnung (Sachbezug, § 37b, § 40) ist im konkreten Fall sinnvoll?
  • Wie wirkt sich die bKV auf Lohnabrechnung und Sozialversicherung aus?
  • Wie wird die Pauschalversteuerung korrekt dokumentiert?
  • Ist Betriebsstättenfinanzamt frühzeitig einzubinden?

Gerade bei größeren Arbeitgebern oder komplexeren Benefit-Setups ist eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen HR, Payroll und Steuerberatung entscheidend. Eine strukturierte, anbieterneutrale Betrachtung der bKV im Zusammenspiel mit anderen Benefits erleichtert diese Abstimmung erheblich.

Hier finden Sie einen passenden Beitrag von benefits.cloud zur Zusammenarbeit zwischen HR, Payroll und Steuerberater:

-> Wer ist für Mitarbeiterbenefits verantwortlich? HR, Payroll, Steuerberater – und warum Schnittstellen zum Risiko werden (benefits.cloud)

Häufige Fehler in der Praxis

Typische Fehler bei der bKV sind:

  • automatische Annahme von Steuerfreiheit
  • Überschreitung der 50-€-Grenze ohne Neubeurteilung
  • Vermischung von Sachbezug und Pauschalversteuerung
  • fehlende Dokumentation zur Zusätzlichkeit

Diese Fehler führen häufig erst im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Problemen.

Fazit

Die betriebliche Krankenversicherung ist ein hochwertiger Gesundheitsbenefit, aber steuerlich kein Selbstläufer. Sie kann:

  • steuerfrei,
  • pauschal besteuert oder
  • voll steuerpflichtig

sein – je nach Ausgestaltung.

Richtig eingeordnet (Sachbezug, § 37b oder § 40 EStG) lässt sich die bKV flexibel und strategisch in moderne Benefit-Systeme integrieren.

Eine übergeordnete Einordnung steuerfreier Mitarbeiterbenefits findet sich auf der Startseite von steuerfreiebenefits.de.

→ Steuerfreie Mitarbeiterbenefits fundiert einordnen