Mobilitätszuschuss als Mitarbeiterbenefit – Einordnung

Mobilitätszuschüsse gewinnen als Mitarbeiterbenefit zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig existieren sehr unterschiedliche steuerliche Regelungen für einzelne Mobilitätsleistungen, die in der Praxis häufig vermischt werden. Diese Seite ordnet den Mobilitätszuschuss sachlich ein und zeigt, welche Leistungen darunterfallen, wie sie steuerlich zu bewerten sind und wie sie sich von anderen Benefits abgrenzen.

Mobilitätszuschuss als Mitarbeiterbenefit – steuerliche Einordnung für Arbeitgeber und HR

Was ist ein Mobilitätszuschuss?

Steuerlich ist der Mobilitätszuschuss keine eigenständige Kategorie. Vielmehr beschreibt er verschiedene Leistungen des Arbeitgebers, mit denen Mobilitätskosten ganz oder teilweise übernommen werden. Entscheidend ist stets, welche konkrete Mobilitätsleistung gewährt wird und unter welchen steuerlichen Regeln diese steht.

In der Praxis umfasst der Mobilitätszuschuss insbesondere Zuschüsse zu Fahrwegen, Leistungen für den öffentlichen Nahverkehr sowie arbeitgeberfinanzierte Mobilitätsangebote wie Dienstfahrräder.

Entfernungspauschale und km-Pauschale

Arbeitgeber können Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten. Diese orientieren sich an der Entfernungspauschale und dürfen aktuell mit 0,38 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Solche Zuschüsse können vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Sie gelten steuerlich nicht als steuerfreier Benefit, können aber gezielt zur Entlastung der Mitarbeitenden eingesetzt werden.

Wichtig ist die Anrechnung anderer Mobilitätsleistungen: Werden zusätzlich Mobilitätsbenefits wie ein Jobticket gewährt, müssen diese bei der Entfernungspauschale berücksichtigt und entsprechend angerechnet werden. Eine doppelte steuerliche Begünstigung für dieselbe Wegstrecke ist nicht zulässig.

Jobticket und öffentliche Verkehrsmittel

Zuschüsse zu Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (Jobticket) können betragsmäßig unbegrenzt gewährt werden, sofern sie ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für dienstlich veranlasste Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln genutzt werden.

Diese Zuschüsse sind vollständig steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine pauschale Besteuerung ist hier nicht erforderlich.

Der steuerliche Vorteil des Jobtickets ist hoch, gleichzeitig ist der Anwendungsbereich klar begrenzt: Erstattungen dürfen ausschließlich für ÖPNV-Leistungen erfolgen und nicht für private Mobilitätskosten.

Formen der Gewährung eines Jobtickets

a) Direktvertrag mit Verkehrsunternehmen

In vielen Fällen schließt der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen, etwa der Deutschen Bahn oder einem regionalen ÖPNV-Anbieter. Mitarbeitende erhalten das Jobticket dann direkt über den Anbieter, häufig unter Angabe einer Arbeitgeber-ID oder durch Registrierung im jeweiligen System.

-> Informationsseite der Deutschen Bahn zum Jobticket

In diesem Modell zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss unmittelbar an das Verkehrsunternehmen. Für Mitarbeitende entsteht kein Abrechnungsaufwand, da das Ticket direkt bereitgestellt wird.

b) Kostenerstattung auf Nachweis

Alternativ kann der Arbeitgeber die Kosten für ein Jobticket erstatten. In diesem Fall erwerben Mitarbeitende das Ticket selbst und reichen die entsprechenden Nachweise beim Arbeitgeber ein.

Die Erstattung kann beispielsweise auf Basis von Belegen erfolgen, etwa durch Einreichung von Ticketnachweisen oder digitalen Belegfotos (z.B. NettoBooster). Auch bei dieser Form bleibt der Zuschuss steuerfrei, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ausschließlich für den öffentlichen Nahverkehr genutzt wird.

Bike-Leasing und Fahrräder

Dienstfahrräder und Bike-Leasing-Modelle werden häufig als Bestandteil eines Mobilitätszuschusses eingesetzt. In der Praxis erfolgt Bike-Leasing meist im Rahmen einer Entgeltumwandlung.

Typisch ist eine Laufzeit von etwa drei Jahren. Durch die Kombination aus steuerlichen Vorteilen sowie eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen können Mitarbeitende netto rund die Hälfte der Fahrradkosten gegenüber einem Privatkauf einsparen.

Bike-Leasing ist damit ein langfristiger Mobilitätsbenefit, der sich besonders für regelmäßige Nutzung eignet und häufig unabhängig von anderen Mobilitätszuschüssen eingesetzt wird.

Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen zusätzlich gewährten Benefits und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung werden hier übergeordnet eingeordnet:

Zusätzlichkeit und Entgeltumwandlung bei Mitarbeiterbenefits einordnen

Dienstwagen und Mobilitätsbudget

Der klassische Dienstwagen stellt steuerlich keinen Mobilitätszuschuss dar, wird aber häufig im gleichen Kontext diskutiert. Auch sogenannte Mobilitätsbudgets, die verschiedene Verkehrsmittel kombinieren, sind steuerlich kein eigenständiger Tatbestand.

Jede enthaltene Leistung – etwa Zuschüsse, Tickets oder Erstattungen – muss steuerlich separat beurteilt werden. Eine pauschale oder einheitliche Besteuerung eines Mobilitätsbudgets ist in der Regel nicht möglich.

Tankgutscheine zählen steuerlich nicht zum Mobilitätszuschuss

Obwohl Tankgutscheine häufig für Pendler interessant sind, zählen sie steuerlich nicht zu den Zuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und damit nicht zum Mobilitätszuschuss.

Tankgutscheine werden in der Praxis zwar häufig als Mobilitätsleistung wahrgenommen, steuerlich sind sie jedoch nicht.

Stattdessen werden Tankgutscheine meist als steuerfreier Sachbezug gewährt. Sie nutzen die steuerlichen Regelungen für Sachbezüge und nicht die speziellen Vorschriften für Fahrtkostenzuschüsse, Jobtickets oder andere Mobilitätsleistungen.

Für Arbeitgeber ist diese Unterscheidung wichtig, da für Sachbezüge andere steuerliche Voraussetzungen gelten als für klassische Mobilitätszuschüsse. Insbesondere die Anforderungen an Gutscheine und Kartenlösungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) spielen hierbei eine wichtige Rolle.

Viele Unternehmen nutzen Tankgutscheine daher nicht als eigenständigen Mobilitätszuschuss, sondern als Teil ihres Sachbezugsmodells.

Für welche Unternehmen sind Mobilitätszuschüsse sinnvoll?

Mobilitätszuschüsse eignen sich insbesondere für Unternehmen,

  • mit hoher Pendlerquote
  • in urbanen Regionen oder mit guter ÖPNV-Anbindung
  • die Alternativen zum klassischen Dienstwagen anbieten möchten
  • die Mobilität gezielt fördern, ohne langfristige Verpflichtungen einzugehen

Je nach Belegschaftsstruktur können einzelne Mobilitätsleistungen sehr unterschiedliche Wirkungen entfalten. Eine saubere steuerliche Einordnung ist daher Voraussetzung für eine sinnvolle Auswahl.

In der Praxis werden Mobilitätszuschüsse häufig nach der Einführung grundlegender Benefits genutzt, etwa ergänzend zum Sachbezug oder Essenszuschuss.

Der Sachbezug dient dabei häufig als erster, flexibel einsetzbarer Mitarbeiterbenefit.

Sachbezug als Mitarbeiterbenefit einordnen

Ist der Mobilitätszuschuss im Cafeteria-Modell möglich?

Ja. Mobilitätsleistungen gehören zu den am häufigsten gewählten Bestandteilen moderner Flex-Benefit-Programme. Sie ermöglichen Mitarbeitenden eine individuelle Nutzung je nach Wohnort, Arbeitsweg und persönlichem Mobilitätsverhalten.

Auch innerhalb eines Cafeteria-Modells müssen jedoch die steuerlichen Regelungen der jeweiligen Mobilitätsleistung beachtet werden.

Cafeteria-Modell und Flex Benefits: Was Arbeitgeber beachten müssen

Umsetzungsperspektive

Wenn Mobilitätszuschüsse Teil einer flexiblen Benefit-Struktur werden sollen, bietet sich eine integrierte Umsetzung an:

NettoBooster – Mobilitätszuschüsse und weitere Mitarbeiterbenefits einfach und rechtssicher umsetzen

Für größere Arbeitgeber, die Mobilitätsleistungen gemeinsam mit weiteren Benefits systematisch mit einer Plattform steuern und integrieren möchten:

benefits.cloud – Mitarbeiterbenefits in eine Benefit-Plattform integrieren

Eine übergeordnete Einordnung steuerfreier Mitarbeiterbenefits findet sich auf der Startseite von steuerfreiebenefits.de.

Steuerfreie Mitarbeiterbenefits fundiert einordnen